Restschuldbefreiung

Die Restschuldbefreiung wird nach neuem Recht (Antrag ab 1.10.2020) grundsätzlich  3 Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erteilt, wenn die Obliegenheiten erfüllt wurden.

Restschuldbefreiung bedeutet, dass gegen den Schldner die Schulden, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestanden haben, von den Gläubigern nicht mehr geltend gemacht werden können. Ausgenommen hiervon sind Forderungen aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen (z. B. Betrug) oder Strafen.

In Alterverfahren kann Restschuldbefreiung unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag bereits nach 3 bzw. 5 Jahren erteilt werden. Voraussetzung dafür ist, daß jedenfalls die Kosten des Verfahrens durch den Schuldner bezahlt sind. Für eine Restschuldbefreiung nach 3 Jahre ist zudem erforderlich, daß 35 % der zur Tabelle angemeldeten Forderungen getilgt sind.