Gerichtliches Schuldenbereinigungsplanverfahren

Scheitert der außergerichtliche Einigungsversuch kann das Gericht die Durchführung des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahrens anordnen. Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn ein entsprechender Schuldnerantrag vorliegt und aus dem Ergebnis des außergerichtlichen Einigungsversuchs erkennbar weiterhin die Möglichkeit einer einvernehmlichen Schuldenbereinigung  besteht.

Während der Durchführung des gerichtlichen Schuldenbereinigungs-planverfahrens  ruht das bereits beantragte Insolvenzverfahren; gleichzeitig können Sicherungsmaßnahmen erlassen werden, um den Vollstreckungszugriff einzelner Gläubiger zu unterbinden.

Im Rahmen des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahrens wird das Gericht den Gläubigern einen vom Schuldner vorgelegten Einigungsversuch vorlegen. Der Einigungsversuch kann dem bereits außergerichtlich angebotenen Vergleichsvorschlag entsprechen.

Erreicht dieser Plan die sog. Kopf- und Summenmehrheit kann das Gericht auf Antrag die Gläubiger überstimmen, die den Plan abgelehnt haben (Obstruktionsverbot). Voraussetzung ist, daß bei der gebotenen ex-ante Betrachtung die Gläubiger im Vergleich mit der Durchführung des Insolvenzverfahrens mit Restschuldbefreiung nicht schlechter gestellt werden. Außerdem muß die Gleichbehandlung der Gläubiger sichergestellt sein.

Kopfmehrheit ist gegeben, wenn mehr als die Hälfte der Gläubiger dem Plan Zustimmung erteilt hat. Für Gläubiger, die sich innerhalb der vom Gericht bestimmten Äußerungsfrist nicht gemeldet haben, wird eine Zustimmung fingiert. Summenmehrheit liegt vor, wenn die zustimmenden Gläubiger mehr als die Hälfte der Gläubigerforderungen vertreten.

Wir unterstützen Sie auch bei der Durchführung des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahrens und nehmen die gebotenen vorherigen Abstimmungen mit den Gläubigern vor, um vorab die Erfolgsaussichten einschätzen zu können.